Dienstunfähigkeit von Beamten

Die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten und eine Versetzung in den Ruhestand stellen den Dienstherrn vor eine Vielzahl von rechtlichen Problemen. Konflikte entstehen entweder, weil ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden will oder weil sich ein Beamter gegen eine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zur Wehr setzt. Gerade Letzteres wird für den Dienstherrn zunehmend schwieriger, weil das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an ein Zurruhesetzungsverfahren in den letzten Jahren erheblich verschärft hat. Gerichtliche Auseinandersetzungen zur Klärung, ob eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechtmäßig erfolgte, bedeuten ein erhebliches Kostenrisiko für den Dienstherrn.

In diesem Seminar werden Ihnen die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anhand von Praxisbeispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung vermittelt, damit Sie Zweifelsfälle einschätzen und rechtssicher handeln können.

Beschreibung

Zielgruppe:
Bürgermeister/-innen. Leiter/-innen von Personalabteilungen und weitere Führungskräfte aus dem kommunalen Bereich.
 
 
Referentin:
Anja Möhring
Rechtsanwälte Dr. Karoff & Möhring, Hannover
Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht, nebenamtliche Lehrbeauftragte für Arbeits- und Beamtenrecht an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen, Erste Stadträtin a.D.


 
Themen:


·        Der Begriff der Dienstunfähigkeit

·        Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

·        Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SBG IX

·        Anforderungen an die amtsärztliche Begutachtung

·        Anforderungen an die Untersuchungsaufforderung

·        Die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten

·        Die Rechtsfolgen der Dienstunfähigkeit

·        Der Rechtsschutz der Beamten

·        Rehabilitation vor Versorgung/Prävention

·        Anderweitige Verwendung

·        Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

 

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